Sekretariat der Universitätsbibliothek BielefeldI. Einleitung
1. Grundsätzlich ist die Geschichte des Urheberrechts ein Prozeß rechtlicher Reaktionen auf die Herausforderungen der Technik. So ist zuletzt auf die Erfindung der Fotokopiergeräte mit der Einführung der Fotokopiervergütung reagiert worden.Ist die Einführung der Digitaltechnologie, die Voraussetzung für das Elektronische Publizieren ist, nur lediglich ein quantitativer Schritt in der technischen Entwicklung oder handelt es sich um einen Technologiesprung quantitativer Art? Letzteres ist nach Expertenansicht anzunehmen, man kann sogar von einem Quantensprung sprechen, denn die digitale Technologie ermöglicht die Umwandlung von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen in ein und dasselbe Datenformat, unabhängig davon, zu welcher der bislang unterscheidbaren Werkarten sie gehören und unabhängig davon, in welchem der bislang unterscheidbaren Speichermedien sie verkörpert sind. Texte, Bilder, Klang, Sprache, können ebenso digitalisiert werden wie ganz allgemein Daten und Informationen.
Hinzu kommt, daß alle diese Arten von Werken auf ein und demselben Datenträger gespeichert, über dasselbe Kommunikationsnetz verbreitet und vom Werknutzer in nahezu beliebiger Weise weitergenutzt, verbreitet und in nahezu beliebiger Weise auch verändert werden können.
Schon jetzt hat die schöne neue Medienwelt uns um Begriffe bereichert, die vor einigen Jahren noch unbekannt waren; einige der neuen Schlagworte lauten: Interaktive Kommunikation, Multimedia, Pay TV, Pay per View, Video- und Music on demand, E-Mail, Teleshopping usw.
2. Alle diese Begriffe haben noch keine allgemein gültige Inhaltsbestimmung gefunden, sie verändern sich ständig und ständig kommen neue dazu. Es ist klar, daß all die neuen Kommunikationsformen auch Auswirkungen auf das geltende Recht haben, das - und darüber gibt es breiten Konsens - den neuen wirtschaftlichen Bedingungen dringend angepaßt werden muß, das Recht hinkt hier der technischen Entwicklung hinterher.
a) Auf der anderen Seite - nüchtern betrachtet - muß wirklich das Recht völlig neu erfunden werden? Zumindest bei Offline-Produkten wie CD-ROM oder CDI wohl kaum; denn die Zusammenführung von Text, Bild, Musik und Film zu einem neuen Gesamtwerk ist grundsätzlich nichts Neues, man denke nur an die Oper (Text und Musik) oder an den Film (Text, Musik und Bild). Ganz pauschal gesagt: Verleger und andere Verwerter in diesem Bereich müssen bei den Urhebern nach wie vor die notwendigen Rechte erwerben und das aus der Zusammenführung entstandene neue körperliche Trägermedium über die verschiedenen klassischen Vertriebswege (z. B. Lizenzen ) vermarkten. Grundsätzlich würde es also im Offline-Bereich genügen, Autoren-, Lizenzverträge usw. entsprechend zu verändern und zu ergänzen. Zu beantworten ist allerdings noch die Frage, inwieweit Verlage z. B. Jahrgänge bereits erschienener gedruckter Zeitschriftenbeiträge auf CD-ROM publizieren dürfen. Denn in den meisten Fällen dürfte eine ausdrückliche Rechtseinräumung seitens der Autoren auch für eine CD-ROM-Produktion nicht erfolgt sein. Die Verleger-Verbände haben deshalb das Max-Planck-Institut für ausländisches und intern. Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt, das voraussichtlich im Frühjahr d. J. vorliegen wird.
b) Etwas anders sieht es aus, wenn man sich dem online-Bereich zuwendet. Hier ist insbesondere betroffen der Wissenschafts- und Technikbereich, in dem sich das Fachverlagswesen bereits seit einigen Jahren im Umbrauch befindet. Denn die auch dort immer weitergehende Spezialisierung der Fachdisziplinen mit einer gleichzeitig einhergehenden Titelzunahme bei Fachbüchern und Fachzeitschriften verursacht gleichzeitig sinkende Auflagenzahlen und dadurch steigende Produktionskosten.
Folgerichtig gehen die Fach- und Wissenschaftsverlage auch in Deutschland zunehmend dazu über, aus Gründen der Rationalisierung und der Kostensenkung bisher in gedruckter Form erschienene Publikationen in elektronisch abrufbarer Form dem Leser/Endnutzer anzubieten. Wenn sich auch der dadurch bedingte Wandel eines großen Teils des heutigen Verlagswesens in einem längerfristigen Prozeß vollziehen wird, so bedürfen dennoch die damit einhergehenden neuen Rechtsprobleme schon jetzt einer Antwort. Dies betrifft nicht nur die bisherigen Rechtsbeziehungen zwischen Autor und Verleger, sondern auch das völlig neue Verhältnis zwischen Verleger und Bibliothekar und zwischen Verleger und Datenbankbetreiber oder das Verhältnis zwischen Verleger und Endnutzer einer Datenbank. Darüber hinaus stellt sich in diesem Bereich die Frage nach einer effektiven Wahrnehmung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte durch Autor und Verleger angesichts des kaum noch zu kontrollierenden Zugriffs Dritter auf Datenbanken und der damit verbundenen Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Texte neu zusammenzustellen, zu kürzen oder auf sonstige Weise zu verändern.
II. Rechtsfragen
1. Europäische und Amerikanische InitiativenZu fragen ist, wie die Politik, insbesondere die Rechtspolitik, auf diese aktuellen Herausforderungen reagiert. Sowohl die europäische Kommission als auch die amerikanische Regierung sehen in der Informationsgesellschaft das Kernstück eines Entwicklungsmodells für das 21. Jahrhundert, mit der die wirtschaftliche Entwicklung Europas und der USA steht und föllt. Die Clinton/Gore-Regierung hat deshalb vor zwei Jahren ein ehrgeiziges Programm gestartet mit dem Ziel, eine "National Information Infrastructure" zu schaffen. Die von der US-Regierung eingesetzte Arbeitsgruppe kam zu dem - richtigen - Ergebnis, daß der Erfolg einer "National Information Infrastructure" ganz allein von deren Inhalt abhängt. Deshalb, so die Arbeitsgruppe, kann die "National Information Infrastructure" keinen Erfolg haben, wenn der Inhalt dieser Infrastruktur nicht ausreichend geschützt ist. Es bestehen in den USA bereits sehr konkrete Vorstellungen über über entsprechende Änderungen des amerikanischen Urheberrechts, und die bereits zitierte Arbeitsgruppe hat unter der Führung von Unterstaatssekretär Bruce A. Lehman dazu schon Vorschläge unterbreitet. Zur Zeit laufen auf amerikanischer Seite auch erhebliche diplomatische Aktivitäten, um die Europäische Kommission von einem bilateralen Abkommen zum Schutze des Geistigen Eigentums auf Online-Datenbanken zu überzeugen.
In der Europäischen Union sind solche Überlegungen noch nicht so weit gediehen, immerhin hat die Europäische Kommission Mitte des vergangenen Jahres aber ein Grünbuch "Zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft" vorgelegt, das eine Diskussionsgrundlage für šberlegungen in Europa zum Schutz des Geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter bilden soll.
Das Grünbuch gliedert sich in zwei Kapitel. Das erste Kapitel befaßt sich hauptsächlich mit den Gründen für die Erstellung des Grünbuchs und gibt einen šberblick über den bereits bestehenden Rechtsrahmen.
Von weitaus größerer Bedeutung ist das zweite Kapitel, das sich in drei Teile gliedert. Der erste Teil behandelt allgemeine urheberrechtliche Fragen, während der zweite Teil sich mit der Anwendung der klassischen urheberrechtlichen Verwertungsrechte wie dem Vervielfältigungsrecht, dem Verbreitungsrecht, und mit dem Transport urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen über digitale Netze beschäftigt. Obwohl die Kommission bereits im Juli l994 eine ausführliche Anhörung der interessierten Kreise zu diesen Themen durchgeführt hatte, beschränkt sich das Grünbuch in weiten Teilen bedauerlicherweise auf die wiederholte Stellung zahlreicher Fragen, ohne eigene Ansätze zur Lösung der angesprochenen Probleme erkennen zu lassen. Aus Verlegersicht ist immerhin festzustellen, daß die Kommission zu der Auffassung neigt, daß eine umfassende Harmonisierung des urheber-rechtlichen Schutzes von Werken, die über digitale Netze transportiert werden, öerforderlich" ist und daß die bloße Schwierigkeit, einen solchen Schutz zu schaffen, nicht zu einer Enteignung der Rechtsinhaber in der Weise führen darf, daß über Zwangslizenzen - verwaltet von Verwertungsgesellschaften - nur noch Bruchteile der den Rechtsinhabern zustehenden Entgelte an diese abgeführt werden.
Die Kommission hat zu Beginn dieses Jahres mit den ersten Hearings begonnen, die sich mit den einzelnen Gegenständen des Grünbuchs beschäftigen werden.
Ein wichtiger Teilerfolg ist von der Verlegerschaft immerhin mühsam errungen: Der Kommission ist begreiflich gemacht worden, daß ein wirksames Urheberrecht Voraussetzung für die Entstehung einer Informationsgesellschaft ist, wenn nicht die jetzt entstehenden elektronischen Superhighways zu leeren Geisterbahnen verkommen sollen, da keiner der Rechtsinhaber seine Inhalte aus Angst vor Piraterie und sonstigen ungenehmigten Nutzungen auf diesen Highways publiziert.
2. Mögliche Gefährdungen für Urheber und Verleger
Der mit der Digitalisierung erreichte technische Fortschritt bei Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe von Text, Musik und Bildern, bewegten Bildern (Film), ist gewaltig.Was uns Sorge bereitet, ist die Auswirkung der technischen Revolution, aufgrund derer es in absehbarer Zeit weniger auf den Verkauf von körperlichen Trägern ankommt, als auf die unkörperliche online und Kabel- und Satelliten-Lieferung z. B. von Musik, Filmen, Büchern, Zeitschriften etc. Die Piraterie wird damit zum Kinderspiel. Digitale šbertragung durch traditionellen Rundfunk und herkömmliche Kabelnetze, erleichterte Zugriffsmöglichkeiten mit Hilfe interaktiver Servicenetze, rasche, kostengünstige Kopiermöglichkeit ohne Qualitätsverlust stellen zugleich Chancen und Gefahren dar. Das weltweit genutzte Computernetz "Internet" gilt insoweit schon als "Hacker-Paradies".
Um all diesen Problemen zu begegnen, müssen die Urheberrechtler z. B. folgende Fragen stellen:
Müssen die bestehenden Werkarten neu definiert werden? Bedarf es zusätzlicher Arten geschützter Werke? Müssen den Inhabern von Rechten an bestehenden geschützten Werken und Leistungen neue Rechte zuerkannt werden? Sind die Rechte der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Sendung und der öffentlichen Wiedergabe neu zu definieren?Daneben stehen die Auswirkungen der digitalen Technologie auf bestehende und zukünftige Urheberrechtsverträge wie z. B. Autorenverträge, Wahrnehmungsverträge zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften, Lizenzverträge zw-schen Nutzern und Verwertungsgesellschaften und Lizenzverträge zwischen Verlagen und Bibliotheken zur Debatte. Auch wird die Frage aufgeworfen werden müssen, welche Rechte im digitalen Zeitalter sinnvollerweise von den Verlagen einzeln oder gemeinsam, z. B. durch Verwertungsgesellschaften, wahrgenommen werden sollen oder überhaupt wahrgenommen werden können.
Die rechtzeitige, intensive Beschäftigung mit diesen Fragen muß verhindern, daß die faktischen Vorgaben der technischen Wirklichkeit den rechtlichen Entscheidungsspielraum einengen und das Recht des Geistigen Eigentums darauf beschränken, inzwischen unabänderlich Gewordenes nachträglich zu sanktionieren. Denn eines dürfte in diesem Zusammenhang feststehen:
Unabhängig von den derzeitig diskutierten Rechtsfragen formieren sich schon jetzt die großen Anbieterallianzen (T-online, Microsoft-Network, AOL, Apple E-World, Europe online, usw.), die die Aufnahme ihrer Geschäftstötigkeit, in die sie Milliarden Dollar oder DM investieren, gewiß nicht von der Frage abhängig machen werden und auch nicht machen können, ob möglicherweise das derzeitige urheberrechtliche Instrumentarium noch ausreicht oder ob es Lücken aufweist. Und dann könnten auch die auf Wirtschaftsaufschwung angewiesenen Regierungen, aber auch die Europäische Kommission ihr Interesse am Urheberrecht verlieren, nämlich dann, wenn es als Hindernis für große wirtschaftliche Entwicklungen hingestellt würde.
3. Geltendes Urheberrecht
Wendet man jetzt geltendes deutsches Recht auf die zu regelnden wirtschaftlichen Sachverhalte an, so stößt man auf folgende Probleme:
Kopienversand auf Bestellung durch Großbetreiber, vor allem Bibliotheken und FIZ (in Printform oder online)
Einspeicherung und Ausgabe urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung der Rechtsinhaber durch Datenbankbetreiber
Schutz von Datenbanken selbst, ihrer einzelnen Elemente und Inhalte
a) Zum Kopienversand auf Bestellung: Nicht nur in Deutschland ist die Rechtslage äußerst unklar. Tatsache ist, daß Bibliotheken und Fachinformationszentren seit geraumer Zeit einen intensiven Kopienversand betreiben. Dies nicht nur im innerbibliothekarischen Leihverkehr, sondern zunehmend in den letzten Jahren auch an die Gewerbliche Wirtschaft und die breite ™ffentlichkeit gerichtet. Dabei werden nicht unbeträchtliche Einnahmen erzielt. Die Bibliotheken berufen sich in diesem Zusammenhang stets auf õ 53 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes "zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Verlage sind der Auffassung, daß ein florierender Kopienversand auf Bestellung an jedermann nicht durch õ 53 Urheberrechtsgesetz abgedeckt ist und daß eine solche Tätigkeit auch nicht die Aufgabe von staatseigenen Bibliotheken sein kann. Diese machen sich dadurch zu Konkurrenten der Verlage. Der Börsenverein führt deshalb stellvertretend für mehrere wissenschaftliche Verlage einen Musterprozeß mit der Technischen Informationsbibliothek (TIB) in Hannover, um die Rechtslage zu klären.
b) Die Be- und Verarbeitung von Werken für und durch Datenbanken ohne Genehmigung der Rechtsinhaber ist unstreitig ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht; dies gilt für Volltexte und abstracts.
c) Ausgabe von Werken aus Datenbanken
Die Gründe der Feststellung, daß die Eingabe urheberrechtlich geschützter Werke in Datenbanken urheberrechtlich von Bedeutung ist, gilt grundsätzlich auch für ihre Ausgabe aus der Datenbank. Die Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind allerdings z. T. höchst problematisch. Ein Eingehen auf Einzelheiten ist an dieser Stelle aus Zeitgründen allerdings nicht möglich. Es geht z. B. um Fragen, wie der Vorgang behandelt werden soll, wenn ein Nutzer sich die Datenbank nur auf dem Bildschirm seines PC's anschaut, eine (dauerhafte) Speicherung vornimmt, Teile der Datenbank ausdruckt oder sogar einen kompletten Download macht.d) Schutz von Datenbanken
Weder das international geltende Konventionsrecht noch das geltende Recht der EU-Mitgliedsstaaten sehen einen ausdrücklichen Rechtsschutz von elektronischen Datenbanken selbst (nicht deren Inhalt) vor. Seit l992 arbeitet die Europäische Kommission deshalb an einem entsprechenden Richtlinienvorschlag, der voraussichtlich im Frühjahr l996 verabschiedet werden wird.Der Börsenverein und der Europäische Verlegerverband (FEE) haben den Inhalt dieses Richtlinienvorschlages mit beeinflußt; insbesondere ist darin für den Betreiber einer Datenbank erstmals ein sui-generis-Recht "gegen unlautere Auszüge" enthalten. Damit wird zumindest für den Europäischen Raum einer schon lang erhobenen Forderung des Börsenvereins entsprochen, für den elektronischen Bereich ein eigenes Verlegerrecht zu schaffen, um (unabhängig von Autoren) auch im europäischen Ausland gegen Rechtsverletzer wirksam vorgehen zu können.
4. Verhältnis Verlag/Autor
Durch die im Vergleich zur Printpublikation völlig andere Herstellungsweise beim Elektronischen Publizieren sowie durch neu entstandene Vertriebswege und Verwertungsformen wird auch eine neue Aufgabenverteilung zwischen Autor und Verlag notwendig. Dabei vermögen die auf Printpublikationen zugeschnittenen Vorschriften z. B. des deutschen Verlagsgesetzes - aber auch die entsprechenden Regelungen des Auslands - die beim Elektronischen Publizieren auftretenden neuen Probleme nicht zufriedendstellend zu lösen. Auch der zwischen dem Börsenverein und dem Verband deutscher Schriftsteller ausgehandelte Normvertrag für den Abschluß von Verlagsverträgen" und die "Vereinbarung über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken" zwischen dem Börsenverein und dem Hochschulverband regeln den Bereich des Elektronischen Publizierens nicht. Neuverhandlun-gen dieser Verträge stehen deshalb noch in diesem Jahr an.
5. Verhältnis Verlag/Datenbankbetreiber
In diesem Bereich gibt es für Verleger drei Möglichkeiten:
In den letzten Jahren traten zunehmend zentrale Dokumentationsstellen, Schwerpunkt-bibliotheken und sonstige Informationsanbieter mit dem Angebot an Verlage heran, ihre Verlagserzeugnisse zur Einspeisung in jene Datenbanken zur Verfügung zu stellen. Um den beteiligten Verlagen eine möglichst einheitliche Ausgangsposition gegenüber den Datenbankbetreibern zu verschaffen, hat der Börsenverein schon seit geraumer Zeit eine "Handreichung zum Abschluß von Lizenzvertr"gen über die Nutzung von Verlagswerken durch Online-Datenbanken" erarbeitet, die alle wesentlichen Punkte enthält. Aktuelle Bedeutung hat dieses Thema in jüngster Zeit auch dadurch gewonnen, daß die bereits erwähnten international tätigen Online-Dienste wie Microsoft-online oder T-online nun verstärkt auch auf die deutschen Verlage zukommen, um deren Inhalte auf ihren Netzen zu vertreiben.
- Selbstverwertung
- joint venture
- Lizenzverträge
III. Rechtewahrnehmung
Eng verbunden mit dem Problem der Kontrolle der Werknutzung für die Verlage und Autoren ist das Problem der Durchsetzung ihrer Verwertungsrechte. Denn die Situation im Bereich der elektronischen Textkommunikation ist dadurch gekennzeichnet, daß die Endnutzer ebenso wie die Datenbankbetreiber über technische Einrichtungen verfügen, die abgerufenen Daten in ihren eigenen Datenbanken auf welche Weise auch immer zu nutzen bzw. die Daten ihrerseits Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für das downloading. Aber auch hier gilt es nicht zu dramatisieren, denn letztlich entscheidend ist, daß der Rechtsinhaber dem Datenbankanbieter die Einspeicherung in sein Datenbank-System untersagen kann; damit hält er den Schlüssel für das Funktionieren der Kette Rechtsinhaber/Anbieter/Endnutzer in der Hand.Da jeder Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich kein Interesse daran hat, die Nutzung seiner Werke zu untersagen, konzentriert sich hier im wesentlichen alles auf die Frage der angemessenen Vergütung für die Werknutzung. Vergütungsschuldner muß der Betreiber eines solchen on demand-Systems sein, da nur er allein über die technischen Kontrollmöglichkeiten beim Nutzer verfügt, von dem auch er sich seine Dienste vergüten läßt.
Es wäre deshalb auch logisch und wirtschaftlich richtig, daß z. B. die Verleger selbst on demand-Systeme planen und betreiben wollen. So beschäftigt sich auch der Börsenverein z. Zt. mit einem Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung, das für die Verlagsbranche gemeinsame Lösungsansätze für den Bereich von Online-Publikationen in Netzwerken entwickeln soll. Erste Ergebnisse sind auf der Frankfurter Buchmesse des letzten Jahres vorgestellt worden. Dieser Verlagsserver soll - wenn dies technisch möglich ist - auch in das Projekt SUBITO der Bundesregierung integriert werden.
Denn die Rechteinhaber müssen sich jetzt überlegen, wie sie ihre Rechte dem potentiellen Nutzer schnell, zuverlässig und unbürokratisch einräumen, wenn sie - und dies sollte erklärtes Ziel sein - ihre Rechte nach wie vor auch im digitalen Bereich individuell wahrnehmen wollen. Denn eines ist sicher: Die Politik, egal ob in Washington, Tokio, Brüssel oder Bonn besteht auf zwei grundlegenden Forderungen gegenüber den Rechteinhabern: Zugänglichkeit von Informationen für jedermann und Bezahlbarkeit dieser Dienstleistung für jedermann.
Werden diese Forderungen nicht erfüllt, so drohen Zwangslizenzen, deren bekannt magere Erträge von Verwertungsgesellschaften verwaltet und pauschal verteilt würden. Ein solches Szenario muß unter allen Umständen verhindert werden. D. h., daß insbesondere die Verlage und andere Rechteinhaber möglichst schnell zentrale Rechteverwaltungen und -clearingstellen aufbauen sollten, um der ™ffentlichkeit zu beweisen, daß Verlage auch in weltweiten online-Netzen ihre Funktion als qualitätssichernde Informations- und Wissenschaftsvermittler wahrnehmen können.
VI. Fazit
Das geltende Urheberrecht macht im Hinblick auf die Rechte von Urhebern und Verlegern keinen Unterschied, ob ihre Rechte körperlich auf einem Träger wie CD-ROM oder CDI genutzt oder unkörperlich (online) vcrbreitet werden. Für jede dieser Nutzungsmöglichkeiten besteht ein separater Vergütungsanspruch.Im Bereich der körperlichen Träger wird das derzeitige Rechtssystem wohl weitgehend beibehalten werden können.
Bei online- bzw. on demand-Diensten verhält es sich anders. Kennzeichnend dort ist die Ignorierung von Staatsgrenzen; online-Dienste wirken weltweit; die Kontrolle der Werknutzung durch die Rechteinhaber ist schwierig, zum Teil heute noch unmöglich. Hier müssen dringend internationale Rechtsinstrumente geschaffen werden, um Rechte international wirksam wahrnehmen und Rechtsverstöße verfolgen zu können. Die wichtigsten Forderungen des Börsenvereins für den online-Bereich lauten deshalb:
Abschluß eines internationalen Vertrages, in dem der Schutz weltweit wirkender Datenbanken verankert wird. Einführung eines international wirkenden "Publishers right" für den elektronischen Bereich. Ausdrückliche Geltung des ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts für die Verarbeitung urheberrechtlich geschützter Werke in online-Datenbanken. Keine Ausnahmen von diesen Rechten, z. B. für den privaten oder eigenen Gebrauch. Möglichkeit der individuellen Rechte-Wahrnehmung im Elektronischen Bereich.
Die Verleger bekennen sich eindeutig zum Free flow of information, but not for free!
gez. Dr. Harald Heker Frankfurt, 31. Januar l996